Betriebliche Altersvorsorge

Neben den Möglichkeit­en der rein pri­vat­en Vor­sorge hält der Staat ein ganzes Bün­del von Gestal­tungswe­gen ein­er betrieblichen Altersvor­sorge, kurz bAV, bere­it, die neben der reinen finanziellen Absicherung bere­its im aktiv­en Arbeit­sprozess schon steuer­liche Vorteile mit sich brin­gen. Diese Vorteile gel­ten in vie­len Fällen sowohl für den Arbeit­nehmer wie auch für den Arbeit­ge­ber. Genau dies macht die Mod­elle auch für bei­de Seit­en so attraktiv.

Die betriebliche Altersvor­sorge ist eine staatlich geförderte Vor­sorge. Arbeit­ge­ber sind dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten die bAV zu ermöglichen. Jed­er Arbeit­nehmer hat einen Anspruch einen Teil seines Lohnes als Ent­gel­tumwand­lung für eine zusät­zliche Alter­srente anzulegen.

Durchführungswege

Pensionskasse

Die Pen­sion­skasse kann man sich als eine spezielle Form der Lebensver­sicherung vorstellen. Sie wird von einem oder auch mehreren Unternehmen gebildet, indem ein­er­seits die Unternehmen als Arbeit­ge­ber Beiträge für ihre Mitar­beit­er in die Kasse ein­zahlen und ander­er­seits sich auch die Arbeit­nehmer durch eigene Beitragszahlun­gen beteili­gen. Aus dem Ver­mö­gen der Kasse wer­den dann später die Betrieb­srenten gezahlt.

Damit entspricht die Pen­sion­skasse aus Sicht des Arbeit­nehmers in etwa der Direk­tver­sicherung. Da es sich um eine unab­hängige Ein­rich­tung han­delt, kön­nen Sie die betriebliche Altersvor­sorge bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel prob­lem­los weit­er­führen.
Bei der Direk­tzusage zahlen Sie in der Regel selb­st keine Beiträge. Vielmehr ver­spricht Ihnen der Arbeit­ge­ber im Rentenal­ter eine Betrieb­srente auszuzahlen. Diese wird zu meist durch Rück­stel­lun­gen finanziert und durch eine Rück­ver­sicherung abgesichert. Die Direk­tzusage find­et sich vor­wiegend in größeren Unternehmen wieder.

Unterstützungskasse

Die betriebliche Altersver­sorgung über die Unter­stützungskasse funk­tion­iert ähn­lich wie die Direk­tzusage. Es gel­ten zudem die gle­ichen Voraus­set­zun­gen und Bedingungen.

Allerd­ings schließt sich in diesem Mod­ell der Arbeit­ge­ber hier­bei mit ver­schiede­nen anderen Unternehmen zusam­men. Das primäre Ziel ist es, das anges­parte Ver­mö­gen, aus dem die Anwartschaften gezahlt wer­den, möglichst gewinnbrin­gend anzule­gen. Sollte die Unter­stützungskasse nicht in der Lage sein, Ihre Betrieb­srente auszuzahlen, springt wieder Ihr (ehe­ma­liger) Arbeit­ge­ber ein. Das heißt, auch bei der Unter­stützungskasse ist die Ihnen zugesicherte Betrieb­srente sicher.

Pensionsfonds

Die Pen­sion­skasse kann man sich als eine spezielle Form der Lebensver­sicherung vorstellen. Sie wird von einem oder auch mehreren Unternehmen gebildet, indem ein­er­seits die Unternehmen als Arbeit­ge­ber Beiträge für ihre Mitar­beit­er in die Kasse ein­zahlen und ander­er­seits sich auch die Arbeit­nehmer durch eigene Beitragszahlun­gen beteili­gen. Aus dem Ver­mö­gen der Kasse wer­den dann später die Betrieb­srenten gezahlt.

Damit entspricht die Pen­sion­skasse aus Sicht des Arbeit­nehmers in etwa der Direk­tver­sicherung. Da es sich um eine unab­hängige Ein­rich­tung han­delt, kön­nen Sie die betriebliche Altersvor­sorge bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel prob­lem­los weiterführen.

Pensionszusage

Bei der Direk­tzusage zahlen Sie in der Regel selb­st keine Beiträge. Vielmehr ver­spricht Ihnen der Arbeit­ge­ber im Rentenal­ter eine Betrieb­srente auszuzahlen. Diese wird zu meist durch Rück­stel­lun­gen finanziert und durch eine Rück­ver­sicherung abgesichert. Die Direk­tzusage find­et sich vor­wiegend in größeren Unternehmen wieder.

Direktversicherung

Eine Direk­tver­sicherung ähnelt vom Prinzip ein­er Lebensver­sicherung oder pri­vat­en Renten­ver­sicherung. Hier schließen nicht Sie den Ver­sicherungsver­trag allerd­ings nicht mit dem Ver­sicher­er ab, son­dern mit Ihrem Arbeit­ge­ber. Auf diese Weise wird Ihnen die Ent­gel­tumwand­lung, das heißt die Zahlung der Beiträge aus dem Brut­to­ge­halt vor Abzug von Steuern und Sozialver­sicherungs­beiträ­gen, ermöglicht.

Seit dem 01.01.2019 ist der Arbeit­ge­ber per Gesetz verpflichtet für sog. Neuzusagen min­destens 15% des vom Arbeit­nehmer ein­bezahlten Betrages als Arbeit­ge­ber­leis­tung zu leis­ten, sobald er selb­st Sozial­ab­gaben spart. Für beste­hende Verträge wird der Arbeit­ge­berzuschuss ab dem 01.01.2022 verpflichtend.

Der Arbeit­ge­ber entschei­det, welche Form der betrieblichen Altersvor­sorge er für sein Unternehmen wählt.

Bei der betrieblichen Altersver­sorgung ste­hen Ihnen ver­schiedene Durch­führungswege offen. Wir berat­en Sie umfassend, welch­er für Sie am besten geeignet ist.